Mittwoch, 14. Juni 2017

BGH: Bauunternehmer muss Sachverständigengutachten selbst zahlen

Beschluss vom 1. Februar 2017, VII ZB 18/14


 

 


 

 

 

 

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits von einer Prozesspartei ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, werden die Kosten nur erstattet, wenn es unmittelbar prozessbezogen und zur Rechtsverfolgung notwendig war. Ein von einem Bauherrn in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten rechtfertigt nicht, dass der sachkundigere beklagte Bauunternehmer nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Bauunternehmer ein Wohnhaus errichtet. Nach Fertigstellung klagte er noch 36.000 Euro Resthonorar ein. Der Bauherr ließ daraufhin zwei Privatgutachten fertigen, um so nachzuweisen, dass ein Mangel am Wohnhaus bestand und die Arbeiten des Bauunternehmers somit nicht fertiggestellt worden seien. Daraufhin gab auch der Bauunternehmer ein Privatgutachten in Auftrag, das zu dem gegenteiligen Ergebnis kam. Der Bauunternehmer gewann den Prozess. Nun verlangt er vom Bauherrn die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 5.000 Euro. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 ZPO).

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass nur Kosten erstattungsfähig sind, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Das sei dann der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Sachverständigengutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag. Ein Bauunternehmer sei dagegen aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der durch den Bauherrn eingeholten Gutachten selbst Stellung zu nehmen. Der Bauunternehmer ist dagegen der Ansicht, er sei nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der „Waffengleichheit“ berechtigt gewesen, sich seinerseits sachverständiger Hilfe zu bedienen. Diese Ansicht teilt der Bundesgerichtshof nicht. Nur das Sachverständigengutachten des Bauherren diene dazu, eine „Waffengleichheit“ zur bereits vorhandenen Sachkunde des Bauunternehmers herzustellen.