Dienstag, 25. Juli 2017

OLG Hamm: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Silberfischchen

Urteil vom 12. Juni 2017, 22 U 64/16


 

 


 

 

 

 

 

 


Der Erwerber einer gebrauchten Eigentumswohnung kann wegen Silberfischchen in der Wohnung nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist.

In dem zu entscheidenden Fall wurde eine 1994 errichtete Eigentumswohnung für 117.000 Euro verkauft. Wenige Wochen nach der Übergabe der Wohnung stellte die Käuferin den Befall der Wohnung mit Silberfischchen fest. In der Folgezeit hätten diese sich in der ganzen Wohnung ausgebreitet und sich auch trotz der Beauftragung eines Kammerjägers nicht beseitigen lassen. Die Käuferin ist der Ansicht, dass bereits beim Vertragsschluss ein massiver Befall vorgelegen habe. Mit dieser Begründung hat sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Oberlandesgericht Hamm ist der Ansicht, dass die Käuferin nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Es konnte keinen im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe vorliegenden Sachmangel feststellen, der einen Rücktritt gerechtfertigt hätte. Das Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung begründe erst dann einen Mangel, wenn sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eigne oder eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweise, mit der ein Käufer nicht rechnen müsse. Wenn die Wohnung der Klägerin bei ihrer Übergabe nicht völlig frei von Silberfischchen gewesen sei, sei dies daher kein Mangel. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten sei ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in einer gebrauchten Eigentumswohnung üblich. Von den Tieren gehe zudem grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr aus. Ein stärkerer Befall der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Übergabe sei demgegenüber nicht bewiesen. Nach den Gutachten der Sachverständigen sei es vorstellbar, dass eine vor der Übergabe unauffällige Population erst in der Folgezeit stark angestiegen ist und dann das von der Klägerin für die Zeit nach der Wohnungsübergabe vorgetragene Ausmaß erreicht habe.