Entstehen einem Steuerschuldner Verluste, kann er diese unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 1 EStG im Rahmen des rücktragsfähigen Verlustes im vorangegangen Veranlagungszeitraum mit den dortigen Vorauszahlungen verrechnen. Aufgrund der Corona-Krise müssen derzeit viele Steuerpflichtige, darunter auch Vermieter mit Gewinneinbußen rechnen, die zu solchen rücktragsfähigen Verlusten führen. Diese sind aber vorerst nicht absehbar und können daher nicht konkret angegeben werden.
Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den oberen Finanzbehörden der Länder ein Verfahren eingeführt, dass den Abzug eines pauschal ermittelten Verlustrücktrages aus 2020 ermöglicht.
Die Voraussetzungen:
» Die pauschalierte Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
» Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres 2020 Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,2,3, oder 6 EStG erzielen. Hierunter fallen auch Gewinne aus Vermietung und Verpachtung.
» Darüber hinaus ist nur antragsberechtigt, wer im Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht veranlagt wurde.
» Außerdem muss der Antragsteller von der Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.“ Das BFM gibt an, dass hiervon ausgegangen werden kann, wenn die Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen für 2020 auf Null herabgesetzt wurden und er versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht unerhebliche negative Einkünfte erwartet.
Der sodann pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt maximal 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte. In Verbindung mit § 10d Abs. 1 EStG ergibt sich demnach ein Höchstbetrag für Einzelveranlagte von 150.000 Euro, für Zusammenveranlagte 300.000 Euro. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die Vorauszahlungen für 2019 auf dieser Grundlage neu zu berechnen und festzusetzen. Ergeben sich für 2019 dadurch geringere Vorauszahlungsbeträge, führt dies zu einem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen.
Verbunden mit diesem Antrag, kann der Steuerpflichtige auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf null beantragen.
Weitere Informationen und ein vereinfachtes Rechenbeispiel finden Sie im Schreiben des BMF vom 24. April 2020 hier.