Dienstag, 21. Dezember 2021

BGH: Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund undichter Fuge einzustehen

Urteil vom 20. Oktober 2021 - Az. IV ZR 236/20

Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohngebäudes. Die Eigentümer unterhalten bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung. In den dazugehörenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen heißt es unter anderem, dass Nässeschäden unter den Versicherungsschutz fallen, sofern das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen austritt. Im konkreten Fall kam es aufgrund einer undichten Silikonfuge einer Dusche zu einem Wasserschaden, dessen Regulierung der Kläger von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, in der Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Dieses hatte argumentiert, dass die Fuge unter die „sonstigen Einrichtungen“ fällt, die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert sind, da eine Duschwanne über den Ablauf mit dem übrigen Rohrsystem verbunden ist. Auch die anderen Bestandteile der Dusche, somit auch die undichte Fuge, seien als Teil der wasserführenden Einrichtung zu betrachten, da die Wände und Fugen als begrenzende Einrichtungen, das Wasser am Verlassen des Kreislaufs hindern.

Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen käme es entscheidend auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dieser würde die undichte Fuge nicht als „sonstige Einrichtung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen verstehen. Insbesondere wird er nach Meinung der Bundesrichter unter Zuhilfenahme des Dudens zu dem Ergebnis gelangen, dass unter Einrichtung eine technische Vorrichtung oder Anlage gemeint ist. Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Teile der Dusche, wie die Fuge, als einheitliche Einrichtung anzusehen ist, die über den Ablauf mit dem Rohrsystem verbunden sind, wird er nach Ansicht des BGH den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnehmen, „weil er im Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen wären.“ Vielmehr wird er davon ausgehen, dass die Einrichtung eine feste Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen muss, was bei einer Fuge nicht der Fall ist. Hinzu komme, dass der Anwendungsbereich der Klausel beispielsweise bei niveaugleichen Duschen kaum mehr begrenzt werden könne. Bei Duschräumen in Schwimmbädern wäre sogar der gesamte Raum umfasst, sofern man der Argumentation des Berufungsgerichts folge.