Freitag, 21. Februar 2020

Zensus 2021

Eine Herausforderung für Immobilieneigentümer

Es ist zwar noch etwas Zeit aber der Zensus 2021 wirft bereits seine Schatten voraus. Besonders das Erhebungsverfahren des Zensus war immer wieder Gegenstand von Diskussionen.

Sicher ist jedoch, dass die Immobilieneigentümer nach § 24 Zensusgesetz 2021 verpflichtet sind, Auskunft über die sogenannten und in § 10 definierten Erhebungsmerkmale zu geben. Das sind beispielsweise Baujahr, Heizungsart, Energieträger, Leerstandsdauer bei Wohnungen, aber auch persönliche Angaben wie (auch frühere) Namen, Kontaktdaten oder Zahl der in der Wohnung lebenden Personen. Datenschutzrechtlich ergeben sich dabei keine Probleme. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Zensusgesetz darf jeder Eigentümer die entsprechenden Informationen weitergeben. Dritte müssen aber über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden, so zum Beispiel die Mieter.

Schwierig ist das Verfahren besonders für Wohnungseigentümer. Grundstückseigentümer werden vom Statistischen Landesamt einen entsprechenden Fragebogen erhalten mit allen weiteren Informationen. Bei WEGs ist nach derzeitigem Stand geplant, dass zunächst die Hausverwaltung angeschrieben wird. Diese wird aber in der Regel keine Auskunft über alle relevanten Daten geben können, da diese im Normalfall nur über Informationen des Gebäudes, nicht aber über die einzelnen Wohnungen verfügen. In diesem Fall muss die Hausverwaltung eine Eigentümerliste mit Namen und Anschrift der einzelnen WEG-Mitglieder an das Statistische Landesamt übermitteln. Dieses wird dann wiederum die einzelnen Eigentümer zur Übermittlung der Erhebungsmerkmale auffordern. Dies soll voraussichtlich über ein Online-Formular erfolgen. Wohnungseigentümer sollten aber darauf achten, dass sie von ihrer Verwaltung über die Weitergabe ihrer Kontaktdaten im datenschutzrechtlichen Sinne informiert werden. Vermietende Wohnungseigentümer müssen dann wiederum ihre Mieter über die Weitergabe deren Aufgaben unterrichten.